Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche Deutschlands
Im Bereich der Kirchen, ihrer caritativen und erzieherischen Einrichtungen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG). Auf der Grundlage des von der Verfassung garantierten Selbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG i.V.m. Art 137 III WRV), wonach die Kirchen ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln können, haben die evangelischen Kirchen ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen, das von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland 1992 verabschiedete Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz MVG.EKD.
[Zit. aus: www.ekd.de]
Copyright © März 2000 Der Humanist
erstellt von Heike Jackler