Finanzierung der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Beispiel:    Rheinland-Pfalz

 

Aus dem Landeskrankenhausplan:

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit in Rheinland-Pfalz betont eine "leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausstruktur". 1997 gab es in dem Bundesland 73 Krankenhäuser in freigemeinnütziger (einschl. konfessioneller) Trägerschaft, 29 in öffentlicher und 7 in privater Trägerschaft.

Zur Krankenhausfinanzierung:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 1. Oktober 1972 hat die Vollfinanzierung für Investitionen eingeführt. Von 1972 bis 1998 betrug dieser Aufwand für das Land 3,750 Milliarden DM bewilligt.

Kurzfristige Anlagegüter

"Für kurzfristige Anlagegüter mit einer Laufzeit von 3 bis 15 Jahren erhalten die Krankenhäuser nach einer entsprechenden Landesverordnung pauschale Fördermittel. Sie bieten den Krankenhäusern einen flexibleren Rahmen für die Finanzierung von kleineren Baumaßnahmen oder für den Kauf von Einrichtungen und medizinischem Gerät.

Die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Krankenhäuser werden über die Pflegesätze dieser Einrichtungen finanziert, die die Krankenhaus- und Sozialleistungsträger vereinbaren und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit genehmigt."

[Quelle und zitiert aus: www.rheinland-pfalz.de]

 

Antwort auf unsere Anfrage:

Von: Cramer, Brigitte (masg) Brigitte.Cramer@masg.rlp.de
(Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit)
An: 'jackler@tabu.ping.de'
Datum: Dienstag, 4. April 2000 15:09
Betreff: Finanzierung der Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz / Ihr E-Mail vom 19.03.2000

Sehr geehrte Frau Jackler,

auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die kirchlichen (caritativen) Krankenhäuser in Bezug auf die Krankenhausfinanzierung und die Pflegesätze mit den anderen Krankenhäusern in anderer Trägerschaft gleichgesetzt sind.

Nach § 1 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 28.11.1986 (GVBl. S. 342) sollen sich die Krankenhäuser in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

Die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe als Pfllichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden (Subsidiaritätsgrundsatz).

Die Behauptung, dass Krankenhäuser in kirchlichen (caritativer) Trägerschaft von den Kirchenmitgliedern zu einem beachtlichen Teil über deren Kirchensteuer mitfinanziert werden, ist unzutreffend.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Walta

[Hervorhebungen durch die Redaktion]

 

Fazit: Nach dem Gesetz ist die "Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe". Diese Versorgung schließt - wie den obigen Angaben der Landeshomepage entnehmen können - die Finanzierung der der lang- und kurzfristigen Investitionen mit ein.

Der Träger muss also nicht auf die Kirchensteuer zur Finanzierung der Krankenhäuser zurückgreifen. An der Finanzierung sind sämtliche Bürger, ob konfessionell gebunden oder nicht, beteiligt.

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Copyright © Mai 2000  Der Humanist
Heike Jackler