Finanzierung der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Beispiel:    Sachsen-Anhalt

 

Im Rahmen der Krankenhauspolitik plant und fördert das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt die notwendigen Investitionen. Um der Entwicklung im Krankenhausbereich ein hohes Maß an Berechenbarkeit und Verläßlichkeit zu verleihen, wurde eine bis zum Jahr 2000 reichende Perspektivplanung erarbeitet und durch die Landesregierung beschlossen.

[Zit. aus: www.sachsen-anhalt.de]

 

Antwort auf unsere Anfrage:

Von: Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 3740
39012 Magdeburg
An: Heike Jackler
Mein Zeichen: 23-41214 Schü/Kr/23
Datum: 30.3.2000
Finanzierung der Krankenhäuser, Ihre Anfrage vom 1 8.03.2000

Sehr geehrte Frau Jackler,

in Beantwortung Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Krankenhausfinanzierung in Deutschland wird im Wesentlichen bundeseinheitlich durch folgende Rechtsnormen geregelt:

• Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG),

• Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV),

Sozialgesetzbuch (SGB) V, Abschnitt 3.

In Anwendung dieser Rechtsnormen wird nicht unterschieden, in welcher Trägerschaft sich das Krankenhaus befindet. Folglich spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Krankenhaus in öffentlicher, privater oder freigemeinnütziger (z.B. kirchlicher) Trägerschaft handelt. Es wird sogar gefordert, dass bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten und nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser erfolgt durch die öffentliche Förderung von Investitionskosten (§ 9 KHG) sowie leistungsgerechte Erlöse aus Pflegesätzen (§ 16 KHG, BPflV). Festgelegt ist, dass Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser nach § 1 08 SGB V erbracht werden dürfen. Zugelassene Krankenhäuser sind Hochschulkliniken, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser sowie Krankenhäuser mit einem nach § 109 SGB V abgeschlossenen Versorgungsvertrag.

In Sachsen-Anhalt werden die Finanzierungsmittel nach § 9 KHG gemeinsam vom Land und von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgebracht. Gefördert wird auf Antrag des Krankenhausträgers. Die konkreten Einzelheiten sind im Krankenhausfinanzierungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KHG LSA) geregelt. Da jedoch nicht alle vom Krankenhausträger gewünschten Maßnahmen förderfähig nach dem KHG sind, muss der Träger unter Umständen derartige Maßnahmen aus anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren.

Die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen bei der stationären und teilstationären Versorgung der Patienten werden nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung durch Pflegesätze sowie durch Fallpauschalen und Sonderentgelte vergütet. Auch hier ist es völlig unerheblich, in welcher Trägerschaft sich das Krankenhaus befindet. Eine staatliche Bezuschussung der Pflegesätze erfolgt nicht. Für die durch Fallpauschalen und Sonderentgelte vergüteten Leistungen sind in einem jährlich überarbeiteten bundeseinheitlichen Katalog bestimmte Punktzahlen für Personal- und Sachkosten festgelegt. Der Wert dieser Punkte wiederum wird in den Bundesländern individuell zwischen der Krankenhausgesellschaft und den Kostenträgern für alle Krankenhäuser vereinbart.

Die Höhe des dem einzelnen Krankenhaus zur Verfügung stehenden Budgets sowie der daraus resultierenden Pflegesätze ist Verhandlungssache zwischen dem Krankenhaus bzw. dessen Träger sowie den Kostenträgern (Krankenkassen). Die Finanzierung der Pflegesätze erfolgt bei Versicherten also aus den Beiträgen zur gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung (bei Sozialhilfeempfängern aus Mitteln des Sozialamtes). Die von Ihnen angesprochene Finanzierung der Personalkosten richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung, d.h. für alle Krankenhäuser ungeachtet ihrer Trägerschaft gelten die gleichen Vorschriften.

Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Pflegesätze und das Budget werden durch die zuständige Landesbehörde (in Sachsen-Anhalt das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales) genehmigt, wobei vor der Genehmigung eine Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften nach dem KHG und der Bundespflegesatzverordnung erfolgt.

Die für einen Außenstehenden unverständlichen Unterschiede bei der Bezahlung der durch das Krankenhaus erbrachten Leistungen resultieren aus der verschiedenartigen Leistungsstruktur der Krankenhäuser. Die Anzahl, Art und Größe der Fachabteilungen und das hierfür erforderliche ärztliche und pflegerische Personal, die zur Verfügung stehenden Großgeräte (Computertomographen u.a.) sind wichtige Faktoren. Bestimmte Leistungen wie Gebäudereinigung oder Wäscherei werden teilweise an außenstehende Firmen vergeben, um die Kosten zu senken. Die Krankenhausküchen werden z.T. von Pächtern bewirtschaftet.

Ich hoffe, dass ich mit den obigen Ausführungen Ihre Fragen beantworten sowie Ihre Bedenken hinsichtlich des "Schmarotzertums" konfessionsloser Patienten ausräumen konnte.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage
Dr. Meyer

[Hervorhebungen durch die Redaktion]

 

Fazit: Das Land Sachsen-Anhalt bestätigt in seiner sehr ausführlichen Antwort, dass auch konfessionslose Krankenhausnutzer ihre Behandlung über ihre Krankenkassenbeiträge und allgemeine Steuern selber finanzieren. Somit sind eventuelle Vorwürfe seitens der Kirchen, Konfessionslose würden sich ihrer sozialen Pflicht entziehen und trotzdem kirchliche Einrichtungen nutzen, völlig unbegründet.

Das Ministerium weist darauf hin, dass "nicht alle vom Krankenhausträger gewünschten Maßnahmen förderfähig nach dem Krankenhausgesetz sind". Dazu zählen u.a. auch der Bau der Kapellen. Obwohl auch hier - obwohl rein innerkirchlich - die öffentliche Hand beträchtliche Mittel zuschießt, auch bei nicht-kirchlichen Krankenhäusern. Die oft von der Kirche geschmähten Konfessionslosen finanzieren also mit ihren Steuergeldern sogar die Möglichkeit zum Gottesdienst im Krankenhaus mit.

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Copyright © März 2000  Der Humanist
Heike Jackler