Finanzierung der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Beispiel:    Thüringen

 

Das Bundesland Thüringen ist den beiden Kirchen freundlich gesonnen. Thüringen hat nach der Wiedervereinigung als erstes der neuen Länder bereits im Jahre 1991 den Religionsunterricht eingeführt. Auf der Homepage des Bundeslandes heißt es:

"Als ordentliches, verpflichtendes Lehrfach hat er [der Religionsunterricht] seither stetig an Substanz gewonnen. Religionsunterricht und Ethikunterricht leisten einen entscheidenden Beitrag zur Wertevermittlung sowie zur inneren Erneuerung von Schule."

Für die Landesregierung steht fest: "Der Religionsunterricht ist anders als andere Fächer! Als einziges Lehrfach benennt ihn das Grundgesetz an herausgehobener Stelle." Es stimmt: Der Religionsunterricht ist das einzige Fach, das überhaupt im Grundgesetz (Artikel 7, Abs. 3: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ... ordentliches Lehrfach.") erwähnt wird. Alle anderen Schulfächer sind demnach nicht zwingend vorgeschriebene "ordentliche Lehrfächer".

Auch der zuständige Kultusminister Dieter Althaus steht überzeugt hinter dem Christentum und seiner Verbreitung durch die Kirchen. In der Presseerklärung 47/99 vom 19.4.99 verkündete er:

"Meiner Meinung nach wäre Schule ohne den Religionsunterricht ärmer, ja, seine Verdrängung vom Stundenplan wäre ein Armutszeugnis für alle, die in Thüringen gemeinsam Schule gestalten. Religionsunterricht gehört für mich untrennbar zum Erziehungsauftrag der Thüringer Schule."

Am Religionsunterricht nahmen im Schuljahr 1998/99 ca. 29 % der SchülerInnen teil.

 

Antwort auf unsere Anfrage:

Von: TMSFG Nies-Schmidt, B. Nies-SchmidtB@tmsfg.thueringen.de
(Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit)
An: 'jackler@tabu.ping.de'
Datum: Dienstag, 11. April 2000 12:57
Betreff: Ihre e-Mail vom 15. März 2000 betr. die Finanzierung von Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft

Sehr geehrte Frau Jackler,

Ihre o. g. Anfrage wurde durch die Thüringer Staatskanzlei dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zuständigkeitshalber zur Beantwortung übertragen.

Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft werden weder im Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes, noch im Thüringer Krankenhausgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vom Grundsatz her anders behandelt als solche in nicht-kirchlicher Trägerschaft.

Kirchliche Krankenhäuser sind im Thüringer Krankenhausgesetz nur von § 28 Abs. 2 und 3, der Regelungen hinsichtlich des internen Betriebsablaufes in einem Krankenhaus trifft, ausgenommen. Somit erhalten Krankenhäuser in nicht-kirchlicher Trägerschaft weder höhere Pflegesätze als solche in kirchlicher Trägerschaft, noch stehen ihnen auf Grund ihres Trägers höhere Fördermittel als kirchlichen Häusern zu.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Nies-Schmidt

[Hervorhebungen durch die Redaktion]

 

Auch Thüringen bestätigt die finanzielle Gleichbehandlung aller Krankenhausträger.

Die im Schreiben genannte Absätze des § 28 des Thüringer Krankenhausgesetzes, die für kirchliche Träger nicht gelten, lauten:

"(2) Bei der Leitung des Krankenhauses sind entsprechend ihrem Aufgabengebiet der Leitende Chefarzt, der Leiter des Pflegedienstes und der Verwaltungsdirektor zu beteiligen.

(3) Das Krankenhaus regelt selbst den Betriebs- und Dienstablauf."

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Copyright © März 2000  Der Humanist
Heike Jackler